Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung
BEG NRW§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%20NRW/1#abs-1 (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%20NRW/1#abs-2 (2) Wird die Zulassung durch eine beauftragte Person beantragt, so darf dieser die Höhe der Rückstände nach Absatz 1 nur mitgeteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%20NRW/1#abs-3 (3) Die Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht zulässig.